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Aktualisierung der TRBA 250

Seit einigen Jahren schon sehen die „Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe“ (TRBA) 250 vor, dass sich Personen im Rahmen der Aufbereitung von Medizinprodukten sowohl bei Vorreinigungsabreiten, als auch beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln schützen müssen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, bei den damit einhergehenden Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Diese Schutzkleidung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Schutzbrille
  • Flüssigkeitsdichter Schutzkittel
  • Flüssigkeitsdichte, chemikalienbeständige Handschuhe

Erstmals wird diese Schutzausrüstung jetzt genauer spezifiziert. Hierbei unterscheidet die TRBA 250 ab sofort zwischen zwei unterschiedlichen Bereichen: Bei der maschinellen Aufbereitung sind ein flüssigkeitsdichter Kittel und flüssigkeitsdichte, chemikalienbeständige Handschuhe als ausreichend anzusehen. Bereiten Sie dagegen manuell auf, sind die Anforderungen gestiegen. Hier gelten jetzt folgende Vorgaben:

  • Schutzbrille
  • Flüssigkeitsdichter, langärmeliger Schutzkittel
  • Flüssigkeitsdichte, chemikalienbeständige, langstulpige Handschuhe
  • Mund- Nase-Schutz


Die Einhaltung dieser Vorschriften wird mittlerweile auch von den kontrollierenden Behörden bei Begehungen von Arztpraxen abgeprüft. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Anordnung sind zum Teil auch schon Bußgelder verhängt worden. Daher ist es unabdingbar für jede Arztpraxis, die PSA passend zum jeweiligen Aufbereitungsverfahren vorzuhalten und anzuwenden. Denken Sie auch daran, dass die Notwendigkeit des Personalschutzes entsprechend auch beim Ansetzen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln für die Flächenaufbereitung besteht.

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