Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Seit einiger Zeit sind alle medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Trinkwasser auf das Vorhandensein von pathogenen Keimen zu prüfen. Diese Überprüfung darf nur von nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten mikrobiologischen Laboren erfolgen, die über die entsprechende Zulassung verfügen. Die Festlegung der Entnahmestellen richtet sich nach der Anzahl der in der Einrichtung vorhandenen Waschbecken. Als Richtwert gelten hier 10%. Das bedeutet beispielsweise, dass bei 10 vorhandenen Wasserhahnen mindestens an einer Stelle eine Probennahme erfolgen muss.
Die Verantwortung zur Durchführung liegt generell bei der Praxisleitung. Jedoch greifen hier unterschiedliche Zuständigkeiten. Sind Sie zum Beispiel in einem Mietverhältnis, ist der Vermieter für die Prüfung der Hausleitung zuständig.
Die Kontrollpflicht auf Legionellen liegt hier beim Eigentümer der Trinkwasserversorgung und besteht,
• wenn die Immobilie größer als ein Ein- oder Zweifamilienhaus ist ODER
• wenn eine zentrale Warmwasserversorgung > 400 l vorgehalten wird ODER
• wenn die Wasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt.
In human- und zahnmedizinischen Einrichtungen sehen RKI und Umweltbundesamt jährliche Kontrollen vor, in denen zusätzlich auch die Kaltwasserkeime bestimmt werden. Diese werden nach folgenden Kriterien ermittelt:
• Gesamtkeimzahl 22 °C
• Gesamtkeimzahl 37 °C
• Escherichia coli und coliforme Keime
• Enterococcus spp.
• Pseudomonas aeruginosa
(z. B. Wasserhahn im Bereich der Medizinprodukteaufbereitung oder Sozialraum)
Bei der Bestimmung der Warmwasserkeime handelt es sich in erster Linie um Legionella pneumophila (z.B. bei Duschen oder bei Behandlungseinheiten beispielsweise beim Zahnarzt bzw. bei Hals-Nasen-Ohrenärzten).
Für jede Untersuchung muss Ihnen das durchführende Labor ein Dokument zur Verfügung stellen und der Untersuchungsbericht ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.